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Allgemeine Geschäftsbedingungen der neowa GmbH


Für Aufträge zwischen der neowa GmbH (nachfolgend neowa genannt) dem jeweiligen Geschäftspartner (nachfolgend GP genannt), gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Der Geltung von Geschäftsbedingungen des GP wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht akzeptiert, wenn ihnen im Einzelfall nicht nochmals widersprochen wurde.

  1. Sämtliche Leistungen und Auftragsinhalte unterliegen den zum Zeitpunkt der Auftragserbringung gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.

  2. neowa übernimmt als alleiniges Unternehmen die Ausführung der in der Vereinbarung beschriebenen Dienstleistungen und ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung einzelner Aufgaben zu betrauen. neowa wird seine Aufgabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen.

  3. Im Falle von Bereitstellung von Containern erfolgt auf Anweisung und Gefahr des GP. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit haftet neowa nicht. Der GP haftet für alle Beschädigungen der Container und hat sie vollumfänglich zu versichern.

  4. Abfallstoffe dürfen bei der Übergabe an die Verwertungsanlage keine Verunreinigungen oder Störstoffe enthalten, die zu Betriebsstörungen führen können. neowa kann nach eigenem Ermessen Qualitätskontrollen der Abfallstoffe vornehmen. Die Analysewerte der Abfallstoffe dürfen die im Anhang 1 aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen. Sollten bei Untersuchungen Überschreitungen der festgelegten Grenzwerte festgestellt werden, wird der GP umgehend darüber informiert. Die Untersuchungen erfolgen bei einem anerkannten Labor. Im Falle von Falschbefüllungen haftet der GP unabhängig von etwaigem Verschulden, für alle sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen und möglichen Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung.

    Kommt der Besteller der Dienstleistung „Verarbeitung von Abfällen“ in Lieferverzug, und ist es der neowa GmbH nicht möglich, die vom Besteller zugesagte Liefermenge durch Anlieferungen Dritter zu kompensieren, so ist neowa GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

  5. Die Vereinbarung hat eine verbindliche Laufzeit, die zwischen neowa und GP verhandelt worden ist. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn diese nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.

    Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Goslar, Styra KG, Claustorwall 1, 38640 Goslar zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform-Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO (s. Anlage 1).

  6. Alle Dienstleistungs-, Aufbereitungs- und Verwertungskosten verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachter Leistung auf Basis von Lieferscheinen und/oder Wiegenoten. Rechnungsbeträge sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort zur Zahlung fällig.

  7. Im Falle von zwischen GP und neowa vereinbarten Projekt- und oder Systemgeschäften (als solche gelten Geschäfte, die in ihrer Zeitdauer, ihrer Risikostruktur sowie ihrer Komplexität und betriebswirtschaftlichen Relevanz von den oben beschriebenen abfallnahen Dienstleistungen abweichen), gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die für die entsprechenden Projekte zwischen GP und neowa vereinbarten und unterzeichneten gültigen Verträge.

  8. Im Falle höherer Gewalt, die die Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, werden beide Parteien bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung der Vereinbarung entbunden. Der Partner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den anderen unverzüglich hiervon zu unterrichten. Erhebliche Produktionsstörungen werden einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt.

  9. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall, wirksame oder durchführbare Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

  10. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso der Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

  11. Die Parteien verpflichten sich, bei Unstimmigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Anruf eines Gerichtes eine gütliche Einigung unter Hinzuziehung eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg zu benennenden Sachverständigen zu erzielen. Die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte.


  12. Wenn nicht anders vereinbart, haben die Angebote der neowa GmbH eine Bindefrist von vier Wochen.

  13. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Lüneburg. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

 

Stand 31.05.2023


 
 

Kontakt

neowa GmbH
Stadtkoppel 34
D-21337 Lüneburg

  • Telefon
    +49 (4131) 28 74 95-0

  • E-Mail
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